§ 2
Zuständigkeit der kommunalen Behörden
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 63 des Beurkundungsgesetzes) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen befugt. § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.