§ 3
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Aufzugsanlagen nach § 1 Nr. 1 sowie Treppenschrägaufzügen und sonstigen Aufzugsanlagen, die unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fallen, bedarf keiner Baugenehmigung oder Zustimmung im Sinne des § 83 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.