§ 3
Gliederung
(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats wird in folgende Zonen unterteilt:
- 1.
Zonen für die natürliche Entwicklung (Kernzonen),
- 2.
Zonen für naturschonende Wirtschaftsweisen (Pflegezonen) und
- 3.
eine Zone für dauerhaft umweltgerechte Entwicklungen und Nutzungen (Entwicklungszone).
(2) Innerhalb der Pflegezonen sowie der Entwicklungszone werden Bereiche für die Erholung in der Stille bestimmt (Stillebereiche).
(3) Die Zonen und Stillebereiche sind in der Übersichtskarte in der Anlage sowie in den Grenzkarten dargestellt.