§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den besonderen Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge keine abweichende Regelung getroffen wird, für:
- 1.
alle Bildungsgänge der öffentlichen berufsbildenden Schulen, die mit einer Prüfung abschließen,
- 2.
Prüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie
- 3.
die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
Sie gilt nicht für die Prüfungen an beruflichen Gymnasien, den staatlichen Pflegeschulen und den Fachschulen, mit Ausnahme der Prüfungen an den Fachschulen für Altenpflegehilfe.
(2) Die besonderen Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge über Gliederung, Umfang, Inhalt, Prüfungsanforderungen und Abschlusszeugnis bleiben unberührt.