§ 3
Folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) werden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen:
- 1.
die Ermächtigung zur Begrenzung der Verkaufsfläche und für weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG,
- 2.
die Ermächtigung für Regelungen über die Begrenzung der Verkaufsfläche und des Umfangs des zulässigen Angebots an nicht selbst erzeugten und verarbeiteten land-, wein- und forstwirtschaftlichen Produkten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG,
- 3.
die Ermächtigung zur Zulassung der Abgabe bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LadöffnG und zur Festsetzung der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 4 LadöffnG und
- 4.
die Ermächtigung für Regelungen zum Sonn- und Feiertagsverkauf einschließlich der Festsetzung der jeweiligen Tage und der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG.