§ 104
Ausnahmen von der Mindestgröße
bei Heimschulen
(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.
(2) Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wenn sie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu anderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.