§ 113
Polizeiärztliche Untersuchung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Feststellung nach § 112 Abs. 1, dass die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, kann abweichend von Absatz 2 auch aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.