§ 73
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach
§ 72
ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den
§§ 4
oder
5
Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des
§ 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.