Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 93
Rauch- und alkoholfreie Schule
(1) Die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2); Verstöße von Schülerinnen und Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des
§ 95
.
(2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler gestatten.