§ 93
Wissenschaftliche Einrichtungen und
Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen dienen den beteiligten Hochschulen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 werden durch einen von den beteiligten Hochschulen zu schließenden Kooperationsvertrag errichtet, geändert oder aufgehoben und in ihren organisatorischen Einzelheiten bestimmt.