Landeshaushaltsordnung (LHO) Vom 20. Dezember 1971
§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.