§ 2
(zu § 6a Abs. 2 Weingesetz)
Antragstellern kann von der zuständigen Stelle genehmigt werden, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des § 6a Abs. 1 des Weingesetzes auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.