§ 2
Prüfung der Anträge
(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüft den Antrag vor, insbesondere dahingehend, ob
- 1.
die Antragsberechtigung vorliegt,
- 2.
die Angaben im Antrag vollständig sind und
- 3.
die Anforderungen über die Bildung und Änderung von Lagen und Bereichen nach dem Weingesetz und dem Weinlagengesetz erfüllt sind; hierbei ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu hören. Darüber hinaus sind bei Änderungen von Großlagen und Bereichen der jeweilige regionale Weinbauverband, der Weinhandelsverband und Weinkommissionärsverband sowie die kommunalen Spitzenverbände zu hören.
(2) Nach Abschluss ihrer Überprüfung legt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Antrag in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einer Stellungnahme dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zur Entscheidung vor.
(3) Beabsichtigt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Antrag nicht zu befürworten, so gibt sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Gegenäußerung innerhalb eines Monats.