§ 1
Geltungsbereich und Trägerschaft
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschule “Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer”.
(2) Die Hochschule wird vom Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von Vereinbarungen gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Ländern getragen. Auf Antrag können andere Körperschaften und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie ihre Spitzenverbände als weitere Träger aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat nach Anhörung des Senats. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Träger der Hochschule.
(3) Die Hochschule kann ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.