§ 2
Gebührenschuld und Gebührenbemessung
(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für diese Behörde geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Verbrauch von Chemikalien zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sowie der mit Sternchen „*“ gekennzeichneten Gebühren sind
- 1.
für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen,
- 2.
für die Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen je angefangene Stunde 15,35 EUR und
- 3.
für die Gestellung und den Verbrauch von Chemikalien pauschal 22,00 EUR zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.