§ 2
Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.