Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG) Vom 20. Dezember 1971
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Rechnungshofs regelt die Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz (LHO). Weitere Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.