§ 1
Bildung
(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung für das Land Rheinland-Pfalz zu bildende Schiedsstelle führt die Bezeichnung „Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes in Rheinland-Pfalz“ (Schiedsstelle).
(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
- 1.
die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Abs. 2 PflBG,
- 2.
die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Abs. 3 PflBG und
- 3.
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Abs. 6 Satz 3 PflBG.
(3) Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen nach dieser Verordnung sind
- 1.
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse als Landesverband,
- 2.
der BKK Landesverband Mitte,
- 3.
die IKK Südwest als Landesverband,
- 4.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Landesverband,
- 5.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landesverband und
- 6.
der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Landesvertretung Rheinland-Pfalz - für die Ersatzkassen.
(4) Fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie.