§ 3
Verlust der Körperschaftsrechte bei Teilgliederungen
(1) Scheidet eine Teilgliederung aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte nach § 1 Abs. 4 erlangt hat. Es ist der ausgeschiedenen Teilgliederung unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte nach § 1 Abs. 1 zu beantragen.
(2) Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
(3) Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.
(4) Sofern sich aus der Verfassung der Teilgliederung nichts anderes ergibt, finden nach dem Verlust der Körperschaftsrechte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine auf sie Anwendung.
Fußnoten