Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) Vom 22. Dezember 1970
§ 2 Zusammensetzung
Die Gutachterstelle besteht aus zwei Ärzten, von denen mindestens einer Facharzt für Psychiatrie sein muß, und einem weiteren Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst.