§ 2
(1) Die Schülerin oder der Schüler der Oberstufe eines öffentlichen Gymnasiums, einer Integrierten Gesamtschule, eines beruflichen Gymnasiums, eines staatlichen Kollegs oder entsprechender staatlich anerkannter Ersatzschulen muss in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase
- 1.
je zwei Kurse in zwei Leistungsfächern und
- 2.
elf Kurse in Grundfächern belegt haben.
Unter den nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zu belegenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse
- 1.
in Deutsch,
- 2.
in einer verpflichtend gewählten Fremdsprache,
- 3.
in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach,
- 4.
in Mathematik und
- 5.
in einer Naturwissenschaft
angerechnet werden; die weiter anzurechnenden Kurse bestimmt die Schülerin oder der Schüler.
(2) In neun der insgesamt 15 anzurechnenden Kurse, darunter mindestens zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse, muss die Schülerin oder der Schüler mindestens je fünf Punkte sowie
- 1.
in den anzurechnenden Leistungskursen bei zweifacher Wertung insgesamt mindestens 40 Punkte,
- 2.
in den anzurechnenden Kursen insgesamt mindestens 95 Punkte
erreicht haben. Kurse der Einführungsphase und Kurse, in denen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Punktzahl 0 bewertet wurden, sind nicht anrechenbar; themengleiche oder themenähnliche Kurse dürfen nur einmal angerechnet werden.
Fußnoten