§ 2
Die Zuständigkeit für die Aufzugsanlagen nach § 1 Nr. 1 bestimmt sich nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379, BS 8053-2) in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit haben die zuständigen Behörden die Aufgaben und Befugnisse von Bauaufsichtsbehörden.