Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 86
Änderung der Prüfungsentscheidungen
(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers und - im Falle der Minderjährigkeit - der Eltern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung abgenommen hat, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Prüfung drei Jahre vergangen sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung entsprechend zu belehren.