§ 66a
Flankierende Maßnahmen bei drohendem Ausschluss
(1) Sobald der Ausschluss (§ 63 Abs. 2) oder die Androhung des Ausschlusses (§ 63 Abs. 1 Nr. 6) eingeleitet wird, beruft der Schulleiter ein Beratungsteam. Diesem Team gehören an:
- 1.
der Schulleiter,
- 2.
der Leiter der Klasse oder des Stammkurses,
- 3.
der Verbindungslehrer,
- 4.
nach Entscheidung des Schulleiters gegebenenfalls weitere Personen, insbesondere Schulpsychologen und weitere Fachleute aus Erziehungsberatungsstellen, Jugendämtern und Agenturen für Arbeit.
Den Vorsitz führt der Schulleiter.
(2) Das Beratungsteam hat die Aufgabe, eine umfassende Beratung sicherzustellen mit dem Ziel, einen Ausschluss nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Falle des Ausschlusses werden in enger Kooperation mit dem betroffenen Schüler und den Eltern Perspektiven für die Zeit nach dem Ausschluss entwickelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn volljährige Schüler betroffen sind. Die Eltern werden in diesen Fällen nur mit Einwilligung des Schülers in die Arbeit des Beratungsteams eingebunden. § 65 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.