§ 64
Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 1
(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 62 Abs. 1 verbunden werden.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber sowie den Eltern minderjähriger Schüler schriftlich mitgeteilt und in den den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 63 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern minderjähriger Schüler und auf Wunsch des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrer oder Schüler sowie Eltern von Schülern gewählt werden.
(4) Der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern minderjähriger Schüler und der Ausbildende oder Arbeitgeber sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.