§ 60d
Gegenstand der Volksinitiative
Eine Volksinitiative kann darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Artikel 108 a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft (Artikel 108 a Abs. 1 Satz 2 der Verfassung). Unzulässig ist auch eine Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist. Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksinitiative sein.