§ 63
Maßnahmenkatalog
(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:
- 1.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch den unterrichtenden Lehrer,
- 2.
schriftlicher Verweis durch den Schulleiter,
- 3.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch den Schulleiter,
- 4.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz,
- 5.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter,
- 6.
Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Schulausschuss (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Die Androhung wird in der Regel befristet.
(2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 55 SchulG getroffen werden:
- 1.
der Ausschluss von allen Bildungsgängen der bisher besuchten berufsbildenden Schule auf Zeit oder auf Dauer,
- 2.
der Ausschluss von allen berufsbildenden Schulen,
- 3.
der Ausschluss von allen Schulen des Landes.