Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen
(Kommunalwahlgesetz - KWG -)
in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 70
Feststellung des Ergebnisses
Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat oder Kreistag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.