§ 65
Ruhen des Richteramts
Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richterin oder Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch das Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
Fußnoten