Landeshaushaltsordnung (LHO) Vom 20. Dezember 1971
§ 73 Vermögensbuchführung
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.