§ 60
(1) Schulpsychologen beraten Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrern in besonderen Problemlagen (§ 21 Abs. 3 SchulG).
(2) Schulleiter und Lehrer sind verpflichtet, die Schulpsychologen bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen.
(3) Schulpsychologen nehmen nach Maßgabe der Konferenzordnung an Konferenzen teil.