§ 59
Berufsgerichte
(1) Berufsgerichte sind
- 1.
das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht) und
- 2.
das Landesberufsgericht für Heilberufe, das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.
Fußnoten