§ 56
Sanatoriumsbehandlung,
Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland
(1) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den
§§ 45
bis
47
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn
- 1.
-
bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- a)
-
bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des
§ 47
erfüllt sind sowie
- b)
-
bei stationärer Sanatoriumsbehandlung von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des
§ 45 Abs. 4
erfüllt, und
- 2.
-
bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- a)
-
die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen,
- b)
-
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und
- c)
-
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach
§ 48
und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach
§ 30
beihilfefähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des
§ 47
beihilfefähig, wenn
- 1.
-
die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
- 2.
-
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
- 3.
-
die Behandlung in einem der in der
Anlage 7 Teil B Nr. 2
genannten Orte durchgeführt wird und
- 4.
-
die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.
Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach
§ 30
beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt
§ 23 Abs. 1 Satz 1
entsprechend.