§ 57
Verfahrensbestimmungen zu den
Ordnungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 1
(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 verbunden werden.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen der Schule vermerkt.
(3) In den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und der Untersagung der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sind die Eltern und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.