§ 62
Arbeitsschutz
(1) Die aufgrund der
§§ 18
und
19 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen finden Anwendung.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das jeweils zuständige Ministerium für bestimmte Tätigkeiten in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium regeln, dass Bestimmungen des
Arbeitsschutzgesetzes
und der nach Absatz 1 geltenden Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. Hierbei ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzgesetzes
auf andere Weise gewährleistet werden.