§ 56
Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten
(1) Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird.
(2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateisystemen sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Ende des Schuljahres in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können.
(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung
- 1.
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
- 2.
aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder
- 3.
im rechtlichen Interesse eines Dritten
unerlässlich ist oder
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die betroffenen Personen eingewilligt haben.
(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.