§ 58
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Ein Abgeordneter, verliert die Mitgliedschaft im Landtag
- 1.
durch Verzicht,
- 2.
durch Wegfall der Wählbarkeit (§ 32),
- 3.
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
- 4.
durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses (§ 56).
(2) Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich (Artikel 81 Satz 2
der Verfassung).