§ 61
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten
(zu
§ 47 Abs. 2 BeamtStG
)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
-
entgegen
§ 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG
oder entgegen
§ 30 Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit
§ 29 Abs. 2 BeamtStG
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
- 2.
-
ihre Verpflichtung nach
§ 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG
verletzen.