§ 1
Anträge auf Eintragung von Lagen und Bereichen
(1) Anträge nach § 2 Abs. 1 und 3 des Weinlagengesetzes sind beim fachlich zuständigen Ministerium für Lagen nach dem Muster A und für Bereiche nach dem Muster B der Anlage schriftlich zu stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Den Anträgen sind Karten beizufügen, in die die Abgrenzung der Lagen und Bereiche eingezeichnet ist. Der Maßstab der Karten darf bei Lagen nicht kleiner als 1 : 25 000, bei Bereichen nicht kleiner als 1 : 100 000 sein.
(3) Anträge und Unterlagen sind jeweils in dreifacher Ausfertigung einzureichen.