§ 1
Antrag auf Änderung von Lagen und Bereichen
(1) Anträge auf Änderung von Lagen und Bereichen sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zu stellen. Dem Antrag ist ein kartenmäßiger Nachweis beizufügen, aus dem die beabsichtigte Änderung nach Gemarkung, Flur und Flurstück ersichtlich ist.
(2) Für die Antragsberechtigung und die Vorbereitung des Antrages gelten die §§ 2, 4, 5 und 7 des Weinlagengesetzes entsprechend.