§ 1
Befugnisse der Zentralen Stelle
für Sonderabfälle
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten die in § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes genannten Auslagen.
(2) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu dieser Verordnung eine Gebührenerhebung nach Aufwand vorsieht. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Februar 2002 (GVBl. S. 93, BS 2013-1-27) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung und Verjährung entsprechend. Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend.