§ 1
Allgemeines
(1) Die in den
§§ 2 bis 4
genannten pflanzlichen Abfälle dürfen nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des
§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
beseitigt werden, wenn sie nicht verwertet werden können und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Überlassung nicht verlangt. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger machen in geeigneter Weise bekannt, für welche Abfälle sie die Überlassung verlangen; sie informieren über die ihnen bekannten sonstigen Verwertungsmöglichkeiten.
(2) Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Im Einzelfall können die in
§ 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Behörden Abweichungen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen, wenn dies für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung erforderlich ist.
(3) Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.