§ 1
Geltungsbereich
Wer - ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein - berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten im Bereich der Heilkunde, der Körper- oder der Schönheitspflege ausübt, bei denen durch Geräte Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne des § 1 des Bundes-Seuchengesetzes, vor allem Erreger der Erworbenen Immunschwäche AIDS (HIV) oder Virushepatitis übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Neben Tätigkeiten in der Heilkunde gilt dies insbesondere für Tätigkeiten im Bereich der Haar- und Bartpflege, der Maniküre und Pediküre sowie für das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Akupunktur.