§ 1
(1) Für Amtshandlungen allgemeiner Art werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit für Amtshandlungen allgemeiner Art noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, werden Gebühren längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand gemäß § 2 zu erheben; die Gebühr darf 5 000,00 EUR nicht überschreiten.