§ 52
Mitteilungen an die Eltern
(1) Ist an weiterführenden berufsbildenden Schulen die Versetzung eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so ist in das Halbjahreszeugnis, sofern es nicht Versetzungszeugnis ist, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Werden keine Halbjahreszeugnisse erteilt, so erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung. Ist nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr in einer Abschlussklasse der erfolgreiche Besuch gefährdet, erhalten die Eltern zum Zeitpunkt der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(2) Wird die Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs der Abschlussklasse erst im Laufe des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern von der Schule bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung. Wird bei Bildungsgängen, die nicht mit dem Schuljahr abschließen, die Gefährdung des erfolgreichen Besuchs der Abschlussklasse im Laufe des letzten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Eltern spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres eine schriftliche Mitteilung.
(3) Bei Volljährigen sind die Mitteilungen an den Schüler zu richten.
(4) Sind nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, können hieraus Ansprüche nicht hergeleitet werden; § 49 Abs. 7 bleibt unberührt.