Artikel 52
(1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des Einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten.
(2) Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Freiheit oder Macht ist unzulässig.