§ 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Ministerium darf
- 1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.