§ 48
Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer
(1) Die Unterrichtsfächer werden in Pflichtfächer und Wahlfächer eingeteilt. Zu den Pflichtfächern gehören auch die Wahlpflichtfächer und für Schüler, die am Fachhochschulreifeunterricht teilnehmen, die Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts. Die Pflichtfächer gliedern sich in Kernfächer und Grundfächer. Zu welcher Fächergruppe die einzelnen Unterrichtsfächer gehören, ergibt sich aus der Stundentafel des jeweiligen Bildungsganges.
(2) Der Versetzungsentscheidung und der Entscheidung über das Erreichen des Klassenziels an Berufsschulen werden die Zeugnisnoten in den Pflichtfächern einschließlich der Wahlpflichtfächer zugrunde gelegt; Wahlfächer werden nicht berücksichtigt. Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts werden bei der Versetzungsentscheidung im Hauptbildungsgang wie Wahlfächer behandelt.
(3) In Fächern, in denen die Noten von Teilbereichen zu einer Note zusammengefasst werden, ist zum Ausgleich (§ 49 Abs. 2 bis 5) nur diese Note heranzuziehen.