§ 54
Zeugnisse in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule
(1) Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten. Wird der Unterricht in Lerngruppen verschiedener Leistungsebenen (Kursen) erteilt, ist der besuchte Kurs anzugeben.
(2) Das Abschlusszeugnis der Hauptschule erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Hauptschule mit Erfolg besucht haben. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Hauptschule erreicht und damit die Berufsreife erworben hat.
(3) Dem Abschlusszeugnis der Hauptschule sind gleichgestellt:
- 1.
das Abgangszeugnis der Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Realschule mit Versetzungsvermerk;
- 2.
das Abgangszeugnis der Klassenstufe 9 des Bildungsgangs Realschule ohne Versetzungsvermerk, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Versetzungsbestimmungen der Hauptschule das Abschlusszeugnis der Hauptschule erworben hätte.
In dem Abgangszeugnis wird vermerkt, dass es dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichgestellt ist und die Berufsreife verleiht.
(4) Das Abschlusszeugnis der Realschule erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 10 mit Erfolg besucht haben. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Realschule erreicht und damit einen qualifizierten Sekundarabschluss I erworben hat.