§ 46
Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem 23. März 2011 gestellte Anträge und begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.
(2) Zuständig für die Untersagung des Führens der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ab dem 23. März 2011 die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, auch soweit das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt hat.
(3) Anträge im Sinne des § 2 Abs. 7 des Ingenieurgesetzes in der bis zum Ablauf des 22. März 2011 geltenden Fassung, die vor dem 23. März 2011 bei dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingegangen sind, werden von diesem beschieden.
(4) Eine Gesellschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 7 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrem Namen führt, darf diese ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis längstens bis zum Ablauf des 22. März 2012 weiterführen und ist in ein von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführtes gesondertes Verzeichnis einzutragen.
(5) Die in § 21 Abs. 1 bestimmte fünfjährige Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung gilt erstmals für die in dem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindende Wahl der Vertreterversammlung. Entsprechendes gilt für die fünfjährige Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und der Mitglieder des Eintragungsausschusses nach § 30 Abs. 4 Satz 1.
(6) Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten oder bestellten Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses endet mit Beginn der Amtszeit der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals gewählten oder berufenen Mitglieder dieser Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Organstellung der Mitgliederversammlung endet mit Beginn der Amtszeit der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz; bis zu diesem Zeitpunkt gehören der Mitgliederversammlung alle Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 an.
Fußnoten